L-VG
Gliederung
(1) Der Landesamtsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.
(2) Er leitet den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Hiebei überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung.
(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen.
(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III…
Rückverweise