L-VG
Gliederung
Wenn der Landtag nicht versammelt ist, betraut der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder, wenn diese ablehnen, Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Landesregierung. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung ausgeschieden sind.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
… 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. …
Art. 7 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 7 Wirkungsbereich des Landes
…Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4). (5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013…
Rückverweise