Art. 3 Artikel 3
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
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