L-VG
Gliederung
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.
(2) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Landeshauptmannes. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen (Art. 105 Abs. 1 B-VG).
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft: 1. die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14…
Art. 38a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 38a Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung
…1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen. (2) Scheiden einzelne…
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