Art. 35a Artikel 35a
In Kraft seit 26. Oktober 1999
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L-VG
Gliederung
Wenn ein Mitglied der Landesregierung infolge Erkrankung für mehr als drei Monate beurlaubt wird, ist die Partei, der das beurlaubte Mitglied der Landesregierung angehört, berechtigt, der Landesregierung ein Ersatzmitglied für den Beurlaubten als Landesrat vorzuschlagen, das den Voraussetzungen für die Wahl als Mitglied der Landesregierung zu entsprechen hat. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Ersatzmitglied für die Dauer der Beurlaubung zu kooptieren.
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