Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Art. 30 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 30 Volksbegehren
(1) Die Landesregierung hat ein 1. von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, 2. von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder 3. von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbesc…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abs. 2 und Art. 15 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. 2. Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8…
Art. 32a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 32a
…Zeit wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die Art. 30 bis 32 und 33 an Stelle auf das Mitglied sinngemäß Anwendung.…
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