(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art. 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.
Art. 1 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 1
…1) Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl Nr 168, und des Art. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich. (2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und…
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