(1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, die Vornahme einer besonderen, gemäß Art. 127 Abs. 1 B-VG in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen.
(2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes (Art. 54) geregelt.
(3) Eine Volksbefragung nach Art. 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.
Art. 29 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 29 Gesetzesvorschläge
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren. (2) Jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, es …
Art. 29 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 29 Wiederverlautbarung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. (2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung 1. überholte terminologische Wendungen und nicht mehr zutreffende B…
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