L-VG
Gliederung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie auf Gesetzesfassungen, die sich aus einer Wiederverlautbarung ergeben.
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung:
1. überholte Ausdrucksweisen, nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen und veraltete Schreibweisen richtig stellen bzw dem neuen Sprachgebrauch anpassen;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem geltenden Stand nicht mehr entsprechen, sowie sonstige offensichtliche Unstimmigkeiten richtig stellen;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben wurden oder deren Anwendungsbereich sich erschöpft hat, als gegenstandslos feststellen;
4. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen;
5. dem Gesetzestext ein Inhaltsverzeichnis voranstellen, im Gesetzestext eine systematische Untergliederung vornehmen und diese Untergliederungen sowie die einzelnen Paragrafen mit Überschriften versehen;
6. die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze udgl bei Entfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und zugleich Bezugnahmen auf solche im Wortlaut der Rechtsvorschriften richtig stellen;
7. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;
9. Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtig stellen sowie andere formelle Mängel ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben.
(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Art. 9 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 9 Staatsverträge
…binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“…
Art. 8 Staatsrechtliche Vereinbarungen
…zur Kenntnis zu bringen. (5) Auf Beschlüsse des Landtages nach Abs. 4 ist, wenn die Vereinbarung auf eine Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“…
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