Art. 26 Artikel 26
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
L-VG
Gliederung
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann im Sinn des Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass ein Landesgesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden