L-VG
Gliederung
(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Andernfalls wird der Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. 2. die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z…
Art. 22 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 22
…erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist. (3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art 24 Abs 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht. (4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu…
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