L-VG
Gliederung
(1) Die Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz geändert werden.
(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Art. 49a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 5 bis 12. (5) Die nach Art. 13 und 14…
Art. 22 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 22 Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandats
…Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertretung). Auf solche Vertreter finden Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 bis 28 sinngemäße Anwendung. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.…
Art. 28 Mandatsverlust
…1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig: a) wenn es die Angelobung nicht in der im Artikel 23 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will; b) wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag…
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