L-VG
Gliederung
(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Auch in diesem Fall dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tag vor dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages.
(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind von der Landesregierung Neuwahlen auszuschreiben.
Art. 49a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Prüf- und Kontrollaufgaben nach Abs. 2. (7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten…
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