L-VG
Gliederung
Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert - abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtages - vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet fünf Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.
Art. 14 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 14 Mandatsverlust
…Gesetzes. (2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Abs. 1 Z 5 fallen, hat…
Art. 49a Datenschutz
…nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung. (6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3…
Rückverweise