L-VG
Gliederung
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs…
Art. 13 Auflösung des Landtages
…drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.…
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