L-VerlautG
Gliederung
1. Abschnitt Landesgesetzblatt
§ 6 Kundmachung bei außerordentlichen Verhältnissen
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung) erfolgen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
§ 6 L-VerlautG · L-VerlautG · Landes-Verlautbarungsgesetz
§ 6 Kundmachung bei außerordentlichen Verhältnissen
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige …
§ 1 Landesgesetzblatt Allgemeines
…Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs…
§ 65a S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 65a Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen
…gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ( § 9 Abs 1 und 6, § 39 Abs 6 ), die Fristen für die Erstellung und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption ( §14 ) und die Sprachstandsfeststellung ( § 15 ); sowie 3. die Bestimmungen…
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