(1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs 2), dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesministerium elektronisch zu übermitteln. Das für das RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt im Internet unter der Adresse 'www.ris.bka.gv.at' zur Abfrage bereit gehalten werden.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.
(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.
(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Rückverweise
L-VerlautG · Landes-Verlautbarungsgesetz
§ 1 Landesgesetzblatt
…1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer…
§ 11 § 11
…Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass 1…
§ 12 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt…
§ 2 Kundmachungen im Landesgesetzblatt
…1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen: a) Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG); b) Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen…