§ 75 Rückwirkung von Verordnungen
In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date
L-VBG
Gliederung
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 75 Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.
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