§ 73 Arbeitsplatzsicherung
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 73 Arbeitsplatzsicherung — L-VBG
Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
§ 73 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 73 Arbeitsplatzsicherung
…Arbeitsplatzsicherung § 73 Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.…
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