§ 73 Arbeitsplatzsicherung
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 73 Arbeitsplatzsicherung
…Arbeitsplatzsicherung § 73 Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.…