§ 65 Zeugnis — L-VBG
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
§ 65 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 65 Zeugnis
…Zeugnis § 65 Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.…
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