§ 65 Zeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 65 Zeugnis — L-VBG
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden