(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(4) Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
§ 51 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 51 Auszahlung
…§ 51 (1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am…
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…1 und 76 sowie die Aufhebung des § 9 und des § 70 Abs 11a mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; 3. § 51 Abs 1 und 2 mit 1. Jänner 2015. Mit Ablauf des gemäß Z 1 festgelegten Tages sind alle zu diesem Zeitpunkt bei der Leistungsfeststellungskommission anhängigen…
Rückverweise