§ 49 Kinderzulage
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, soweit sich aus § 50 nicht anderes ergibt, nach § 79 und § 89 Abs 4 L-BG.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 50 Anfall, Kürzung und Einstellung des Entgeltes
…oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes. (5) Soweit im § 49 nicht anderes bestimmt wird, sind die Abs 1 bis 4 auch auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden. (6) § 93 L-BG ist für den…