(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
1. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
2. Teilbeschäftigung in dem vom Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens oder
3. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens.
(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf
1. zur Sterbebegleitung naher Angehöriger drei Monate und
2. zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder fünf Monate nicht überschreiten.
Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall gemäß Z 1 und neun Monaten je Anlassfall gemäß Z 2 darf jedoch nicht überschritten werden. Für Anlassfälle gemäß Z 2 kann noch zwei weitere Male eine Freistellung in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erforderlich ist.
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 55 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 36 Abs 2 und § 38 Abs 6 Anwendung.
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstgeber hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 38 Abs 6 zur Anwendung gelangt, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 41b Familienhospizfreistellung
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eing…
§ 25 Änderung des Urlaubsausmaßes
…den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird; 2. der Vertragsbedienstete a) eine Dienstfreistellung nach § 41b, b) eine Außerdienststellung, c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder 3. das aktive Dienstverhältnis endet. (2) Anlässlich jeder…
§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG. b) Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b (Familienhospizfreistellung) hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in…
§ 38 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes; 2. einer der im § 41b Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher…