(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 78 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
…1 und 68 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Die §§ 35a, 66 Abs. 3a, 70 Abs. 10a und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2001 treten mit 1. März 2001…
§ 66 Kündigung
…4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen. (2b) Eine vor Erreichen des…
§ 22a Bildungsteilzeit
…der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen. (5) § 35a Abs 2 gilt sinngemäß.…