(1) Zur Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der dienstlichen Ausbildung sind Prüfungen oder schriftliche Arbeiten vorzusehen. Den Abschluss der dienstlichen Ausbildung bildet ein kommissionelles Prüfungsgespräch.
(2) Die Landesregierung hat zur Abnahme von Prüfungen, des kommissionellen Prüfungsgesprächs sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüfer zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Bestellung als Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1. sie es verlangen;
2. sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;
3. infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;
4. sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder
5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(5) Die Bestellung zum Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie bei Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung des kommissionellen Prüfungsgesprächs zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7) Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen in Lehrgängen oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
(8) Die Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten.
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