§ 12a Fort- und Weiterbildung
In Kraft seit 08. Juli 2023
Up-to-date
(1) Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulungen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt der Dienstgeber, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.
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