(1) Nach Dienstantritt ist neben der Einschulung am Arbeitsplatz eine Erstorientierung zu absolvieren. Die Teilnahme an dieser Erstorientierung ist eine Dienstpflicht.
(2) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(3) Die dienstliche Ausbildung besteht
1. bei Vertragsbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG) aus einer berufsbegleitenden Ausbildung (Ausbildungsschwerpunkte);
2. bei Vertragsbediensteten des Gesundheitsbereichs (§ 3 Z 9 LB-GG) aus der Erstorientierung und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz.
Der Dienstgeber hat für ein entsprechendes Ausbildungsangebot zu sorgen.
(4) Die berufsbegleitende Ausbildung (Abs 3 Z 1) kann mit Ausnahme der Erstellung einer schriftlichen oder praktischen Arbeit erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist binnen drei Jahren ab Dienstantritt durch die positive Absolvierung der Ausbildungsschwerpunkte und des abschließenden kommissionellen Prüfungsgesprächs abzuschließen, wenn dem nicht zwingende persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Über die erfolgreich abgeschlossene berufsbegleitende Ausbildung gemäß Abs 3 Z 1 ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die berufsbegleitende Ausbildung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweise auf die berufsbegleitende Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden. Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.
(7) Nähere Bestimmungen zum Inhalt, Aufbau und organisatorischen Gestaltung der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Ausbildungsschwerpunkte vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber, in welcher Form eine dienstliche Ausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden