§ 2 Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder der Landesregierung
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
§ 2 Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder der Landesregierung — L-UVG 2014
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.