LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 § 2

§ 2Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder der Landesregierung

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.

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