§ 12 § 12Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 14. Dezember 2005
Up-to-date
Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
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