§ 1 § 1Ziel, Anwendungsbereich
In Kraft seit 14. Dezember 2005
Up-to-date
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
a) Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;
b) Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
(2) Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
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