§ 8 § 8
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes vor
a) bei der Besetzung von Planstellen und Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht wegen der Art der vorgesehenen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung darstellt, sofern es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt, oder
b) aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden