Dieses Gesetz ist allen Bediensteten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 54 § 54
…5. Abschnitt Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen § 54 Information Dieses Gesetz ist allen Bediensteten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.…
Rückverweise