§ 52 § 52
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
(1) Die Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragen und die Vertrauenspersonen bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bzw. die neuen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. die neuen Vertrauenspersonen bestellt worden sind.
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