§ 36 § 36
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und jede Belästigung wegen eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
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