(1) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Mitglied der Landesregierung, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person aufseiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(2) Menschen mit einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand in einem Ausmaß abweichen, das geeignet ist, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu beeinträchtigen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
§ 4 L-GlBG 2005 · L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 4 § 4
…wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (3) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Bedienstete im Zusammenhang mit a) einer Schwangerschaft…
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