§ 18 § 18
In Kraft seit 12. Januar 2005
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Liegt eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 lit. f vor, so hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Herstellung der gleichen Arbeitsbedingungen, wie sie vergleichbare Bedienstete genießen, gegenüber denen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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