(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 lit. i genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2021
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