§ 7 § 7*)Entschädigung der Lehrervertreter
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018
Rückverweise
Keine Verweise gefunden