(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018
Rückverweise
L-DHG · Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
§ 8 § 8*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 45/2018
…und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe. (5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht…