LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landes-Beamtengesetz 1987§ 96

§ 96Wiederaufnahme in den Dienststand

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

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