§ 93 Abzug von Beiträgen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 89 Abs. 3 sinngemäß.
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