L-BG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 90 § 90
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).
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