Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 2 Ernennung und Ernennungserfordernisse
…1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung eines Dienstpostens durch die Landesregierung. (2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 8c die österreichische Staatsbürgerschaft; b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt; 2. die volle Handlungsfähigkeit; 3. die…
§ 4e Auflösung des Dienstverhältnisses
…2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, 3. Entlassung, 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 5. a) bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit b bei sonstigen Verwendungen. (2) Bei…