(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;
in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;
in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;
in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 87 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 87 Zeitvorrückung
…§ 87 (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden…
§ 81 Möglichkeiten
…ein höheres Gehalt durch: 1. Vorrückung ( §§ 82 bis 84 ), 2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 85 ), 3. Zeitvorrückung ( § 87 ) und 4. Beförderung ( § 88 ).…
§ 125 (Verfassungsbestimmung)
…§ 125 Die Bestimmungen der §§ 71, 72 bis 78a, 80a bis 87, 88 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 106 bis 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu…
Rückverweise