Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 133 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012
…130a sowie der Entfall des § 13c mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; 2. die §§ 82 Abs 1 und 2 und 84 mit 1. Jänner 2004. (2) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist…
§ 135 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…13 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt. (2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige…
§ 88 Beförderung
…werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag (§ 84) festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam. (2…