L-BG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 84 Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag
Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert.
§ 84 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 84 Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag
…§ 84 Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 ( L-VBG ) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L…
§ 81 Möglichkeiten
…§ 81 Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch: 1. Vorrückung ( §§ 82 bis 84 ), 2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 85 ), 3. Zeitvorrückung ( § 87 ) und 4. Beförderung ( § 88 ).…
§ 133 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012
…130a sowie der Entfall des § 13c mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; 2. die §§ 82 Abs 1 und 2 und 84 mit 1. Jänner 2004. (2) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist…
§ 88 Beförderung
…werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag ( § 84 ) festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam. (2…
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