L-BG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 5 Anwendung von Bestimmungen des L VBG
Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LVBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 10 Abs 2 Z 9) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.
§ 5 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 5 Anwendung von Bestimmungen des L VBG
…§ 5 Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen…
§ 112 Reisegebühren
…gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen: 1. (Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). 2. In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle…
Rückverweise