Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 10 Abs 2 Z 9) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 112 Reisegebühren
…gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen: 1. (Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). 2. In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle…
§ 12a Dienstplan
…über die Auswirkungen von pauschalierten Mehrleistungsabgeltungen (zB §§ 75 Abs 5, 76 Abs 2, 97 Abs 2, § 71 L-VBG, § 5 Abs 1 LB-GG) auf Zeitguthaben, wobei a) bei Abgeltungen, die sich auf ein bestimmtes Stundenausmaß beziehen, der Erwerb von Zeitguthaben erst möglich ist, wenn…