§ 4g Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
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