(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 14e Entschädigung für den Erholungsurlaub
…für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 12a Abs 2 L-BG zu ermitteln. (5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr sind die Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für…
§ 4b Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht…
§ 11e Pflichten der Beamten des Ruhestandes
…Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d; 2. Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4; 3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a): a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4; b) Pflicht zur…