(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
- während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat
- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate
- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung;
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
(4) Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
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