(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis;
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges oder eines halben Monatseinkommensunter Ausschluss der Kinderzulage;
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen bzw von fünf Monatseinkommen unter Ausschluss der Kinderzulage;
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen auszugehen, der bzw das dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges bzw des Monatseinkommens sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 60 Außerordentliche Rechtsmittel
…drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 34 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den…